Statuten der XYLON INTERNATIONAL

I. Ziel und Zusammensetzung

Art. 1. Name

Von den, am Ende der vorliegenden Statuten aufgeführten Personen wurde eine Vereinigung im Sinne der Artikel 21 bis 79 der, für die Departemente Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle geltenden französischen Zivilgesetzgebung vom 1. Juni 1924 gegründet.

Der Vereinsname lautet: «XYLON INTERNATIONAL».

Die ursprüngliche Gründung erfolgte am 26. September 1953 in Zürich. Der Geschäftssitz befand sich bis jetzt in Winterthur in der Schweiz.

Die Vereinigung ist im Vereinsregister des «Tribunal d’Instance» in HUNINGUE eingetragen.

Art. 2. Zweck

Die Vereinigung hat zum Zweck, die Techniken des Holzschnittes und des künstlerischen Hochdrucks zu fördern, mit dem Ziel, dem Willen, die Aufmerksamkeit auf die zeitgenössische Kreativität auf diesem Gebiet zu lenken.

In Rahmen dieses Zweckes, setzt er sich zum Ziel:

  • – internationale Druckgrafikausstellungen (Triennalen) zu organisieren;
  • – die Druckgrafik auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern.
  • – ein Vertreter der Stadt Saint-Louis;

Die Vereinigung entwickelt Aktivitäten mit Bezug auf die oben erwähnten Druckgrafiken.

Art. 3. Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Hôtel de Ville, 21 rue Théo Bachmann, 68300 Saint-Louis, Alsace / France.

Art. 4. Dauer

Die Dauer der Vereinigung ist unbeschränkt.

Art. 5. Zusammensetzung

Die Vereinigung umfasst die folgenden Mitglieder:

  • – die Mitglieder, die anlässlich der konstituierenden GV eingeschrieben sind;
  • – ein Vertreter aus jeder Sektion von XYLON INTERNATIONAL; jede Sektion hat Anrecht auf Mitgliedschaft bei XYLON INTERNATIONAL;
  • – durch den Vorstand bestimmte Personen, die sich durch ihren Einsatz und ihre Kompetenz im Rahmen der Aktivitäten von XYLON INTERNATIONAL verdient gemacht haben;
  • – ein Vertreter der Stadt Saint-Louis;
  • – durch den Vorstand ernannte Ehrenmitglieder (Personen, Unternehmen oder Institutionen), die sich in besonderer Art für die Belange des künstlerischen Hochdrucks oder zur Förderung des Vereins verdient gemacht haben.

Der Austritt eines Mitgliedes oder die Aufnahme von neuen Mitgliedern setzt keine Änderungen der vorliegenden Statuten voraus.

Art. 6. Sektionen

Die Sektionen bilden das Gerüst von XYLON INTERNATIONAL.

Eine Sektion besteht aus mindestens fünf Aktivmitgliedern; ihre Aktivität muss mit den Zielsetzungen von XYLON INTERNATIONAL konform sein, nämlich die Förderung des Holzschnittes und des künstlerischen Hochdrucks.

Die Statuten der Sektionen dürfen nicht im Widerspruch mit den Statuten von XYLON INTERNATIONAL stehen.

Art. 7. Aufnahme von Sektionen

Das Aufnahmegesuch als Sektion von XYLON INTERNATIONAL ist an das Sekretariat zu richten.

Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 8. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Vereinigung erlischt:

  • – durch eine schriftliche, an den Präsidenten der Vereinigung gerichtete Austrittserklärung; der Austritt einer Sektion kann nur erfolgen, wenn Dreiviertel der Mitglieder der Sektion ihn beschliessen;
  • – mit dem Tod eines Mitgliedes;
  • – durch Auflösung oder Fusion einer Sektion;
  • – durch einen, an einer Generalversammlung gesprochenen Ausschluss, wenn Handlungen, die im Widerspruch zum Zweck und zu den Zielsetzungen der Vereinigung stehen nachgewiesen werden können.

Vor dem Beschluss eines Ausschlusses, muss das betroffene Mitglied zu einer Aussprache eingeladen werden um ihm die angelasteten Taten zu unterbreitenden.

Der Beschluss kann erst erfolgen, wenn sich das Mitglied aussprechen konnte oder wenn es eine Aussprache abgelehnt hat (falls es nicht einer Einladung Folge leistete).

Art. 9. Haftbarkeit

Die Mitglieder können nicht für die, durch die Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen haftbar gemacht werden. Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinigungsvermögen.

II. Verwaltung und Geschäftsführung

Die Organe der Vereinigung sind:

  • – der Vorstand;
  • – das Büro;
  • – die Generalversammlung.

Art. 10. Zusammensetzung des Vorstandes

Die Vereinigung wird vom Vorstand geleitet, der mindestens 7 Vereinsmitglieder umfasst und durch die Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt wird.

Art. 11. Sitzungen des Vorstandes

Der Vorstand kommt so oft wie es die Geschäfte erfordern zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr, auf schriftliche Einladung des Präsidenten oder von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Falls der Präsident den Vorstand nicht einberuft oder der Aufforderung der Hälfte seiner Mitglieder nicht Folge leisten würde, könnten der Kassier oder der Sekretär die Einberufung übernehmen.

Die Traktandenliste der Sitzungen wird vom Vereinspräsidenten festgelegt, oder durch die Vorstandsmitglieder, falls die Einladung durch sie erfolgt. Es kann nur über traktandierte Geschäfte abgestimmt werden. Als Ausnahme können Beschlüsse, die im Zusammenhang mit dem direkten Geschäftsgang stehen, gefasst werden, auch wenn sie nicht auf der Traktandenliste aufgeführt waren.

Der Sekretär fasst das Sitzungsprotokoll ab, das vom Präsidenten unterschrieben wird.

Die Protokolle dürfen keine Korrekturen aufweisen; die einzelnen Seiten werden nummeriert, durch den Präsidenten signiert und in einem speziell dafür angelegten Ordner auf der Geschäftsstelle abgelegt.

Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Auslagen im Zusammenhang mit der Ausführung ihres Amtes können jedoch, auf Vorweisung entsprechender Belege, vergütet werden. Der an der Generalversammlung vorgelegte Finanzbericht muss die Entschädigungen für Aufträge, Reise- und Verpflichtungsspesen der Vorstandsmitglieder aufweisen.

Art. 12. Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen zur Leitung und Verwaltung der Vereinigung in allen Belangen im Rahmen der festgelegten Ziele der Vereinigung. Er kann keine Beschlüsse fassen, die ausdrücklich der Kompetenz der Generalversammlung zustehen.

Er legt die Tätigkeiten von XYLON INTERNATIONAL fest.

Ihm fallen die folgenden Aufgaben zu:

  • – Erarbeiten des Reglements der Ausstellung Triennale XYLON INTERNATIONAL;
  • – Bestimmung eines Beauftragten der Koordination der Ausstellung Triennale XYLON INTERNATIONAL;
  • – Beschluss über die Unterstützung von Sektionen, die sich in finanzieller Not befinden und an der Generalversammlung teilnehmen sollten;
  • – Festlegen der Entschädigungen des Sekretärs oder aller anderen Vergütungen an Personen, die in der Verwaltung tätig sind;
  • – Ernennen von Ehrenmitgliedern;
  • – Einsatz von Kommissionen nach Bedarf;
  • – Ernennen eines Kommunikationsverantwortlichen;
  • – Erarbeiten eines internen Reglements.

In der Regel erledigt der Vorstand alle notwendigen Geschäfte zur guten Funktionieren der Vereinigung, wie Eröffnen von Bank- und Postkonten, Aufnahme von Darlehen, Einholen von Subventionen, Abschluss von Verträgen usw.

Der Vorstand kann alle oder ein Teil seiner Kompetenzen an ein Mitglied des Büros delegieren. Im speziellen kann er den Präsidenten und den Kassier mit der Erledigung von Abschlüssen, Ankäufen, Veräusserungen oder Investitionen im Rahmen der Zielsetzungen der Vereinigung beauftragen.

Art. 13. Büro

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Büro, umfassend:

a) der Präsident, der die Arbeit des Vorstands leitet und für die Umsetzung der Beschlüsse sorgt. In diesem Rahmen ist er für die Belange der von ihm vertretenen Vereinigung in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten zuständig.

Er kann in Rechtsverteidigungsfragen im Namen der Vereinigung handeln, ohne dafür ein Mandat der Generalversammlung oder des Vorstands erhalten zu haben. Hingegen ist er in Antragsfragen im Namen der Vereinigung auf die Vollmacht des Vorstands angewiesen, welcher dazu auf Grund der Statuten über eine Ermächtigung der Delegiertenversammlung verfügt.

Er kann gewisse, ihm vom Vorstand abgetretene Vollmachten an ein anderes Mitglied, einen regelmässigen Mitarbeiter der Vereinigung oder an jede von ihm als geeignet erachtete Person delegieren.

b) der Sekretär. Er ist für sämtliche Korrespondenz- und Archivierungsarbeiten zuständig.

Er führt die Protokolle der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen und erledigt, ganz allgemein, die für das gute Funktionieren der Vereinigung anfallende Korrespondenz. Er ist verantwortlich für deren Ablage in die vorgesehenen Register, die am Sitz der Vereinigung aufbewahrt werden.

c) der Kassier. Er führt sämtliche Konten der Vereinigung. Im Auftrag und unter Aufsicht des Präsidenten nimmt er die laufenden Zahlungen vor. Dazu registriert er die Einnahmen.

Er hält laufend die Verbuchungen über sämtliche anfallenden Transaktionen der Vereinigung à jour.

Art. 14. Die Generalversammlung

14.1. Einberufung

Die Generalversammlungen, ob ordentlich oder ausserordentlich, werden durch den Präsidenten der Vereinigung, in seinem Auftrag oder auf Verlangen eines Zehntels der Vereinigungsmitglieder einberufen.

Im letzteren Fall sind die Einladungen durch den Präsidenten innert 15 Tagen nach dem Antrag eines Zehntels der Mitglieder zu verschicken.

Die Einladungen müssen die vom Vorstand festgelegte Traktandenliste aufweisen. Sie werden mindestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Datum an jedes einzelne Mitglied adressiert.

14.2. Versammlungsmodalitäten

Im Rahmen der ihr durch die lokale Zivilgesetzgebung und durch die vorliegenden Statuten gegebenen Kompetenzen, sind die Beschlüsse der Generalversammlungen für alle Mitglieder verpflichtend, auch für die nicht Anwesenden.

Einzig die an der Versammlung anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt.

Jedes anwesende Vereinigungsmitglied kann stellvertretend für ein anderes Mitglied die Stimme abgeben. Pro Person ist jedoch die Anzahl Vollmachten auf zwei beschränkt

Es wird eine Präsenzliste geführt, die von den anwesenden Mitgliedern unterschrieben und durch das Büro der Versammlung als rechtskonform zu bestätigen ist.

An der Generalversammlung kann nur über die durch den Vorstand traktandierte Geschäfte verhandelt und abgestimmt werden

Der Präsident führt den Vorsitz der Versammlungen. Im Verhinderungsfall wird sie vom Kassier geleitet. Beide können ihre Funktion an ein anderes Mitglied des Vorstandes delegieren.

Das Büro der Generalversammlung ist identisch mit dem Büro der Vereinigung.

Über die Versammlungen wird ein Protokoll erstellt, das durch den Präsidenten und den Sekretär unterschrieben wird. Die Protokolle dürfen keine Korrekturen aufweisen; die einzelnen Seiten werden nummeriert, durch den Präsidenten signiert und in einem speziell dafür angelegten Ordner auf der Geschäftsstelle abgelegt.

Die Aktivmitglieder und der Vertreter der Stadt Saint-Louis verfügen über je eine Stimme an den Generalversammlungen

Art. 15. Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich sowie nach Bedarf einberufen.

Die Versammlung nimmt die Berichte über die Tätigkeiten des Vorstandes und die finanzielle Lage der Vereinigung entgegen.

Die Kontrollstelle verliest ihren Bericht über die Kassenrevision.

Die Versammlung, nach Kenntnisnahme und erfolgter Diskussion der verschiedenen Berichte, genehmigt die Jahresrechnung, stimmt über das Budget für die kommende Periode ab und behandelt alle Fragen gemäss Traktandenliste. Sie wählt neue oder bestätigt die bereits gewählten Mitglieder des Vorstandes, gemäss Artikel 10, 11 und 12 der vorliegenden Statuten.

Sie allein kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, wenn Handlungen, die im Widerspruch zu den Zielsetzungen der Vereinigung stehen nachgewiesen werden können (gemäss Artikel 8).

Für die Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art. 16. Ausserordentliche Generalversammlung

Die ausserordentliche Generalversammlung ist allein zuständig - jedoch nur auf Antrag des Vorstandes - für Beschlüsse über die Änderung der Statuten, die Auflösung der Vereinigung (gemäss Artikel 19 der Statuten) und die Zuweisung des Vermögens an dritte, die Fusion mit anderen Vereinen die ein ähnliches Ziel verfolgen oder die Eingliederung in eine Vereinigung.

Auf der Einladung ist die Traktandenliste anzugeben sowie in der Beilage der Text der vorgeschlagenen Änderung enthalten.

Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung können nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Präsenzliste wird durch den Vorstand unterschrieben und bestätigt.

Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, muss eine neue ausserordentliche Generalversammlung innert 15 Tage einberufen werden, die unabhängig der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig ist.

In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 41 der lokalen Zivilgesetzgebung müssen die Beschlüsse für Änderungen der Statuten und Auflösung der Vereinigung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

Änderungen der Zielsetzungen der Vereinigung müssen einstimmig von allen stimmberechtigten Mitgliedern gefasst werden. Die an der ausserordentlichen Versammlung nicht anwesenden Mitglieder müssen unbedingt ihre Zustimmung schriftlich abgeben.

III. Finanzielle Mittel, Buchhaltung

Art. 17. Einnahmen

Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus:

  • – Spenden;
  • – vom Staat oder von anderen öffentlichen Institutionen gewährte Subventionen;
  • – Schenkungen und Hinterlassenschaften;
  • – Zinsen und Einkommen aus Gütern und Werten im Besitz des Vereins;
  • – jeder weiteren legalen Provenienz;
  • – den, durch die Generalversammlung des Vereins festgelegten Mitgliederbeiträgen;
  • – Erlös aus der Triennale von XYLON INTERNATIONAL.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 18. Buchhaltung

Die vom Kassier geführte Buchhaltung wird jährlich von der durch die Generalversammlung gewählten Revisionsstelle geprüft.

IV. Auflösung der Vereinigung

Art. 19. Auflösung

Die Auflösung der Vereinigung erfolgt, auf Antrag des Vorstandes, durch die ausserordentliche Generalversammlung.

Die ausserordentliche Generalversammlung ernennt eine oder mehrere Personen, die mit Liquidation des Vermögens der Vereinigung beauftragt werden. Sie setzt ihre Kompetenzen fest. Die Liquidatoren erstatten der Generalversammlung Bericht über ihren Auftrag.

Das Vereinigungsvermögen, wenn vorhanden, wird an einen oder mehrere Vereine mit ähnlichen Zielsetzungen, oder an andere Empfänger, die durch die ausserordentliche Generalversammlung vor deren Auflösung bestimmt worden sind, übertragen.

In keinem Fall kann das Vereinigungsvermögen unter den Mitgliedern der Vereinigung aufgeteilt werden, vorbehältlich allfällig geleisteter Vorschüsse.

 

Die vorliegenden Statuten wurde an der konstituierenden Versammlung vom Freitag, 16. September 2005 in 68300 Saint-Louis genehmigt und in Kraft gesetzt.

Dies ist eine Übersetzung der rechtlich verbindlichen Statuten in französischer Sprache.

 

 

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